Allgemeine Geschaeftsbedingungen
Pflichtangaben – kompakt, klar strukturiert und jederzeit auffindbar.
Steuerberater und steuerberatende Berufsausuebungsgesellschaften
- Textform gilt, sofern nicht gesetzlich zwingend geregelt
- Berufsrechtliche Normen bleiben unberuehrt
- Vertraulichkeit und Haftung klar geregelt
Allgemeine Auftragsbedingungen
Die folgenden "Allgemeinen Geschaeftsbedingungen" gelten fuer Vertraege zwischen Steuerberatern und steuerberatenden Berufsausuebungsgesellschaften (im Folgenden "Steuerberater" genannt) und ihren Auftraggebern, soweit nicht etwas anderes ausdruecklich in Textform vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
AGB Details
1. Umfang und Ausfuehrung des Auftrags
a. Fuer den Umfang der vom Steuerberater zu erbringenden Leistungen ist der erteilte Auftrag massgebend. Der Auftrag wird nach den Grundsaetzen ordnungsgemaesser Berufsausuebung unter Beachtung der einschlaegigen berufsrechtlichen Normen und der Berufspflichten (vgl. StBerG, BOStB) ausgefuehrt.
b. Die Beruecksichtigung auslaendischen Rechts bedarf einer ausdruecklichen Vereinbarung in Textform.
c. Aendert sich die Rechtslage nach abschliessender Erledigung einer Angelegenheit, so ist der Steuerberater nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf die Aenderung oder die sich daraus ergebenden Folgen hinzuweisen. Etwas anderes gilt nur, wenn dies ausdruecklich in Textform vereinbart wird.
d. Die Pruefung der Richtigkeit, Vollstaendigkeit und Ordnungsgemaessigkeit der dem Steuerberater uebergebenen Unterlagen und Zahlen, insbesondere der Buchfuehrung und Bilanz, gehoert nur zum Auftrag, wenn dies in Textform vereinbart ist. Der Steuerberater wird die vom Auftraggeber gemachten Angaben, insbesondere Zahlenangaben, als richtig zu Grunde legen. Soweit er offensichtliche Unrichtigkeiten feststellt, wird er den Auftraggeber darauf hinweisen.
e. Der Auftrag stellt keine Vollmacht fuer die Vertretung vor Behoerden, Gerichten oder sonstigen Stellen dar. Diese ist gesondert zu erteilen. Ist wegen der Abwesenheit des Auftraggebers eine Abstimmung mit diesem ueber die Einlegung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln nicht moeglich, ist der Steuerberater im Zweifel zu fristwahrenden Handlungen berechtigt.
2. Verschwiegenheitspflicht
a. Der Steuerberater ist nach Massgabe der Gesetze verpflichtet, ueber alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit der Ausfuehrung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, der Auftraggeber entbindet ihn von dieser Verpflichtung. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Auftragsverhaeltnisses fort. Die Verschwiegenheitspflicht besteht im gleichen Umfang auch fuer die Mitarbeiter des Steuerberaters.
b. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen des Steuerberaters erforderlich ist. Der Steuerberater ist auch insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als er nach den Versicherungsbedingungen seiner Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist.
c. Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte, u. a. nach § 102 AO, § 53 StPO und § 383 ZPO, bleiben unberuehrt.
d. Der Steuerberater ist von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, soweit dies zur Bestellung eines allgemeinen Vertreters (§ 69 StBerG) oder zur Durchfuehrung eines Zertifizierungsaudits in der Kanzlei des Steuerberaters erforderlich ist und die insoweit taetigen Personen ihrerseits ueber ihre Verschwiegenheitspflicht belehrt worden sind. Der Auftraggeber erklaert sich damit einverstanden, dass durch den allgemeinen Vertreter oder den Zertifizierer/Auditor Einsicht in seine - vom Steuerberater angelegte und gefuehrte - Handakte genommen wird.
3. Mitwirkung Dritter
Der Steuerberater ist berechtigt, zur Ausfuehrung des Auftrags Mitarbeiter und unter den Voraussetzungen des § 62a StBerG auch externe Dienstleister (insbesondere datenverarbeitende Unternehmen) heranzuziehen. Die Beteiligung fachkundiger Dritter zur Mandatsbearbeitung (z. B. andere Steuerberater, Wirtschaftspruefer, Rechtsanwaelte) bedarf der Einwilligung und des Auftrags des Auftraggebers. Der Steuerberater ist nicht berechtigt und verpflichtet, diese Dritten ohne Auftrag des Auftraggebers hinzuzuziehen.
4. Elektronische Kommunikation, Datenschutz
a. Der Steuerberater ist berechtigt, personenbezogene Daten des Auftraggebers im Rahmen der erteilten Auftraege maschinell zu erheben und in einer automatisierten Datei zu verarbeiten oder einem Dienstleistungsrechenzentrum zur weiteren Auftragsverarbeitung zu uebertragen.
b. Der Steuerberater ist berechtigt, in Erfuellung seiner Pflichten nach der DSGVO und dem Bundesdatenschutzgesetz einen Beauftragten fuer den Datenschutz zu bestellen. Sofern dieser Beauftragte fuer den Datenschutz nicht bereits nach Ziff. 2 Abs. 1 Satz 3 der Verschwiegenheitspflicht unterliegt, hat der Steuerberater dafuer Sorge zu tragen, dass der Beauftragte fuer den Datenschutz sich mit Aufnahme seiner Taetigkeit zur Wahrung des Datengeheimnisses verpflichtet.
c. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass die Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel (E-Mail etc.) mit Risiken fuer die Vertraulichkeit der Kommunikation verbunden sein kann. In Kenntnis dessen stimmt der Auftraggeber der Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel durch den Steuerberater zu.
5. Maengelbeseitigung
a. Bei etwaigen Maengeln ist dem Steuerberater Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben.
b. Offenbare Unrichtigkeiten (z. B. Schreibfehler, Rechenfehler) koennen vom Steuerberater jederzeit, auch Dritten gegenueber, berichtigt werden. Sonstige Maengel darf der Steuerberater Dritten gegenueber mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte Interessen des Steuerberaters den Interessen des Auftraggebers vorgehen.
6. Haftung
a. Der Anspruch des Auftraggebers aus dem Auftragsverhaeltnis mit dem Steuerberater auf Ersatz eines fahrlaessig verursachten Schadens wird auf 2.000.000,00 € (in Worten: zwei Millionen €) begrenzt. Die Haftungsbegrenzung bezieht sich allein auf Fahrlaessigkeit. Die Haftung fuer Vorsatz bleibt insoweit unberuehrt. Von der Haftungsbegrenzung ausgenommen sind Haftungsansprueche fuer Schaeden aus der Verletzung des Lebens, des Koerpers oder der Gesundheit. Die Haftungsbegrenzung gilt fuer die gesamte Taetigkeit des Steuerberaters fuer den Auftraggeber, also insbesondere auch fuer eine Ausweitung des Auftragsinhalts; einer erneuten Vereinbarung der Haftungsbegrenzung bedarf es insoweit nicht. Die Haftungsbegrenzung gilt auch gegenueber Dritten, soweit diese in den Schutzbereich des Auftragsverhaeltnisses fallen; § 334 BGB wird insoweit ausdruecklich nicht abbedungen. Einzelvertragliche Haftungsbegrenzungsvereinbarungen gehen dieser Regelung vor, lassen die Wirksamkeit dieser Regelung jedoch - soweit nicht ausdruecklich anders geregelt - unberuehrt.
b. Die Haftungsbegrenzung gilt, wenn entsprechend hoher Versicherungsschutz bestanden hat, rueckwirkend von Beginn des Mandatsverhaeltnisses bzw. dem Zeitpunkt der Hoeherversicherung an und erstreckt sich, wenn der Auftragsumfang nachtraeglich geaendert oder erweitert wird, auch auf diese Faelle.
c. Die Erteilung muendlicher Auskuenfte gehoert nicht zu den vertraglichen Hauptleistungspflichten des Steuerberaters. Sie bergen die Gefahr insbesondere einer unvollstaendigen muendlichen Darlegung des zu beurteilenden Sachverhalts sowie von Missverstaendnissen zwischen Steuerberater und Auftraggeber. Deshalb wird vereinbart, dass der Steuerberater nur fuer in Textform erteilte Auskuenfte einzutreten hat und die Haftung fuer fahrlaessig falsche muendliche Auskuenfte des Steuerberaters oder seiner Mitarbeiter ausgeschlossen ist.
d. Schadensersatzansprueche des Auftraggebers, mit Ausnahme solcher aus der Verletzung des Lebens, des Koerpers oder der Gesundheit, verjaehren in 18 Monaten zum Jahresende ab Kenntnis oder grob fahrlaessiger Unkenntnis des Auftraggebers von den Anspruechen, spaetestens aber in fuenf Jahren zum Jahresende ab der Anspruchsentstehung. Massgeblich ist die frueher endende Frist.
7. Pflichten des Auftraggebers; unterlassene Mitwirkung und Annahmeverzug
a. Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemaessen Erledigung des Auftrags erforderlich ist. Insbesondere hat er dem Steuerberater unaufgefordert alle fuer die Ausfuehrung des Auftrags notwendigen Unterlagen vollstaendig und so rechtzeitig zu uebergeben, dass dem Steuerberater eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfuegung steht. Entsprechendes gilt fuer die Unterrichtung ueber alle Vorgaenge und Umstaende, die fuer die Ausfuehrung des Auftrags von Bedeutung sein koennen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Mitteilungen des Steuerberaters zur Kenntnis zu nehmen und bei Zweifelsfragen Ruecksprache zu halten.
b. Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die Unabhaengigkeit des Steuerberaters oder seiner Erfuellungsgehilfen beeintraechtigen koennte.
c. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse des Steuerberaters nur mit dessen Einwilligung weiterzugeben, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt.
d. Setzt der Steuerberater beim Auftraggeber Datenverarbeitungsprogramme ein, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Hinweisen des Steuerberaters zur Installation und Anwendung der Programme nachzukommen. Des Weiteren ist der Auftraggeber verpflichtet, die Programme nur in dem vom Steuerberater vorgeschriebenen Umfang zu nutzen, und er ist auch nur in dem Umfang zur Nutzung berechtigt. Der Auftraggeber darf die Programme nicht verbreiten. Der Steuerberater bleibt Inhaber der Nutzungsrechte. Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was der Ausuebung der Nutzungsrechte an den Programmen durch den Steuerberater entgegensteht.
e. Unterlaesst der Auftraggeber eine ihm nach Ziff. 7 Abs. 1 bis 4 oder anderweitig obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der vom Steuerberater angebotenen Leistung in Verzug, so ist der Steuerberater berechtigt, den Vertrag fristlos zu kuendigen. Unberuehrt bleibt der Anspruch des Steuerberaters auf Ersatz der ihm durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der Steuerberater von dem Kuendigungsrecht keinen Gebrauch macht.
8. Urheberrechtsschutz
Die Leistungen des Steuerberaters stellen dessen geistiges Eigentum dar. Sie sind urheberrechtlich geschuetzt. Eine Weitergabe von Arbeitsergebnissen ausserhalb der bestimmungsgemaessen Verwendung ist nur mit vorheriger Zustimmung des Steuerberaters in Textform zulaessig.
9. Verguetung, Vorschuss und Aufrechnung
a. Die Verguetung (Gebuehren und Auslagenersatz) des Steuerberaters fuer seine Berufstaetigkeit nach § 33 StBerG bemisst sich nach der Steuerberaterverguetungsverordnung (StBVV). Eine hoehere oder niedrigere als die gesetzliche Verguetung kann in Textform vereinbart werden. Die Vereinbarung einer niedrigeren Verguetung ist nur in aussergerichtlichen Angelegenheiten zulaessig. Sie muss in einem angemessenen Verhaeltnis zu der Leistung, der Verantwortung und dem Haftungsrisiko des Steuerberaters stehen.
b. Fuer Taetigkeiten, die in der StBVV keine Regelung erfahren (z. B. § 57 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 StBerG), gilt die vereinbarte Verguetung, anderenfalls die fuer diese Taetigkeit vorgesehene gesetzliche Verguetung, ansonsten die uebliche Verguetung (§§ 612 Abs. 2 und 632 Abs. 2 BGB).
c. Eine Aufrechnung gegenueber einem Verguetungsanspruch des Steuerberaters ist nur mit unbestrittenen oder rechtskraeftig festgestellten Forderungen zulaessig. Etwaige Ansprueche des Auftraggebers auf Rueckzahlung einer gezahlten Verguetung verjaehren in 18 Monaten zum Jahresende nach Zugang der Rechnung beim Auftraggeber.
d. Fuer bereits entstandene und voraussichtlich entstehende Gebuehren und Auslagen kann der Steuerberater einen Vorschuss fordern. Wird der geforderte Vorschuss nicht gezahlt, kann der Steuerberater nach vorheriger Ankuendigung seine weitere Taetigkeit fuer den Auftraggeber einstellen, bis der Vorschuss eingeht. Der Steuerberater wird seine Absicht, die Taetigkeit einzustellen, dem Auftraggeber rechtzeitig bekanntgeben, wenn dem Auftraggeber Nachteile aus einer Einstellung der Taetigkeit erwachsen koennen. Fuer den Steuerberater ist eine Verrechnung von Vorschuessen mit allen faelligen Forderungen aus dem Auftragsverhaeltnis moeglich, unabhaengig davon, fuer welche Taetigkeit der Vorschuss gefordert wurde.
e. Der Auftraggeber kommt in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zahlt.
10. Beendigung des Auftrags
a. Der Auftrag endet mit Erfuellung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kuendigung. Der Auftrag endet nicht durch den Tod, durch den Eintritt der Geschaeftsunfaehigkeit des Auftraggebers oder im Falle einer Gesellschaft durch deren Aufloesung.
b. Der Auftrag kann - wenn und soweit er einen Dienstvertrag i. S. d. §§ 611, 675 BGB darstellt - von jedem Vertragspartner ausserordentlich gekuendigt werden, es sei denn, es handelt sich um ein Dienstverhaeltnis mit festen Bezuegen, § 627 Abs. 1 BGB; die Kuendigung hat in Textform zu erfolgen. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer Vereinbarung zwischen Steuerberater und Auftraggeber.
c. Mit Beendigung des Auftrags hat der Auftraggeber dem Steuerberater die beim Auftraggeber zur Ausfuehrung des Auftrags eingesetzten Datenverarbeitungsprogramme inklusive angefertigter Kopien sowie sonstige Programmunterlagen unverzueglich herauszugeben bzw. zu loeschen.
d. Nach Beendigung des Auftragsverhaeltnisses sind die Unterlagen beim Steuerberater abzuholen.
e. Endet der Auftrag vor seiner vollstaendigen Ausfuehrung, so richtet sich der Verguetungsanspruch des Steuerberaters nach den gesetzlichen Regelungen, insbesondere § 12 Abs. 4 StBVV. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer gesonderten Vereinbarung in Textform.
11. Zurueckbehaltungsrecht in Bezug auf Arbeitsergebnisse und Unterlagen
a. Der Steuerberater kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurueckgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurueckbehalten oder dies im Wege der elektronischen Datenverarbeitung vornehmen.
b. Der Steuerberater kann die Herausgabe der Dokumente verweigern, bis er wegen seiner Gebuehren und Auslagen befriedigt ist (§ 66 Abs. 3 StBerG). Hinsichtlich der Arbeitsergebnisse gilt ein vertragliches Zurueckbehaltungsrecht als vereinbart.
12. Gerichtsstand, Erfuellungsort, Information VSBG
a. Fuer den Auftrag, seine Ausfuehrung und sich hieraus ergebende Ansprueche gilt ausschliesslich deutsches Recht. Erfuellungsort und Gerichtsstand ist, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des oeffentlichen Rechts oder oeffentlich-rechtliches Sondervermoegen ist, die berufliche Niederlassung des Steuerberaters. Dies gilt auch fuer den Fall, dass der Auftraggeber nach Auftragserteilung seinen Wohnsitz oder gewoehnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt oder der Wohnsitz oder gewoehnliche Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
b. Der Steuerberater ist nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (§§ 36, 37 VSBG).
13. Wirksamkeit bei Teilnichtigkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschaeftsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der uebrigen Bestimmungen dadurch nicht beruehrt.